Satzung
Satzung des RV Sturmvogel 1925 Dortmund e.V
in der Fassung vom 18. Dezember 2015
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der am 1. Juni 1925 gegründete Verein führt den Namen Radsportverein (RV) Sturmvogel 1925 Dortmund e.V., hat seinen Sitz in Dortmund und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Dortmund unter VR 2267 eingetragen.
(2) Die Vereinsfarben sind grün / schwarz.
(3) Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Radsports.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung sportlicher Übungen, Ausrichtung von und Teilnahme an RadTourenFahrten und Radrennen.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (7) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins dem ArbeiterSamariterBund e.V. Dortmund zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. (8) Die satzungsgemäßen Vereinsämter sind Ehrenämter. § 3 Mitgliedschaft des Vereins (1) Der Verein ist Mitglied des Radsportverbandes Nordrhein - Westfalen im Bund Deutscher Radfahrer und erkennt dessen Satzung, Sportordnung, Wettkampfbestimmungen und Jugendordnung an. (2) Er kann korporatives Mitglied anderer Organisationen (z.B. DRK) werden. § 4 Mitglieder des Vereins (1) Der Verein führt als Mitglieder: 1. Ordentliche Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres, 2. Schüler und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, 3. Ehrenmitglieder. (2) Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied ist unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnsitz an den Vereinsvorstand zu richten. Der Aufnahmeantrag ist zu unterschreiben. Bei Minderjährigen ist zusätzlich die genehmigende Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. (3) Mit der Antragstellung auf Aufnahme unterwirft sich der/die Antragsteller/in dieser Satzung. (4) Erfolgt vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Antragstellung in einer Vereinszusammenkunft innerhalb von 30 Kalendertagen seitens mindestens eines Mitgliedes kein Einspruch gegen die Aufnahme, beginnt die Mitgliedschaft mit dem Datum der Antragstellung. Bei fristgerechtem Einspruch ist dieser dem Ältestenrat zuzuleiten, der nach Anhörung der Parteien über die Aufnahme entscheidet. Der Ältestenrat ist nicht verpflichtet, eine Begründung für seine Entscheidung abzugeben. (5) Personen, die sich um den Sport oder den im § 2 genannten Zweck des Vereins hervorragende Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag der Vereinsmitglieder zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand, dessen Vorsitzende/r die Ernennung vornimmt.
besitzen die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Für alle Mitglieder sind die Vereinssatzung, sowie die Satzungen des BDR und des Landesverbandes NRW einschließlich Sportordnung, Wettkampfbestimmungen und Jugendordnung verbindlich. (2) Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen, Zusammenkünften und Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen und bei der Gestaltung des Vereinslebens mitzuwirken. (3) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge an den Vereinsvorstand zu richten. Dabei ist die Schriftform einzuhalten. Anträge der in § 4 Abs. (1) Nr. 2. genannten Mitglieder bedürfen der Abzeichnung durch den/die Jugendsprecher/in. (4) Die Mitglieder haben die Pflicht:
1. die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fördern, sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
2. den festgesetzten Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr zu entrichten. Der Jahresbeitrag ist jährlich im Voraus bis zum 31. März des Geschäftsjahres bargeldlos zu zahlen. Bei Neuaufnahmen im Laufe des Geschäftsjahres sind der Beitrag und die Aufnahmegebühr bis zum Ablauf des Monats, in dem die Bestätigung erfolgt, zu entrichten. Die Höhe des Beitrages beträgt 1/12 des Jahresbeitrages pro Monat ab Beginn der Mitgliedschaft.
3. als Aktive den im Rahmen von Taining oder Wettkampf getroffenen Anordnungen des/der Übungsleiters/leiterin Folge zu leisten.
4. sich innerhalb und außerhalb des Vereinslebens sowie insbesondere bei sportlichen Veranstaltugen ehrenhaft und sportlich fair zu verhalten.
5. Meldungen zu Wettbewerben nach den Richtlinien des BDR und des Radsportverbandes NRW zu tätigen. 6. durch sachliche wörtliche Beiträge innerhalb der jeweiligen Tagesordnung zum Ablauf der Mitgliederversammlungen und der Zusammenkünfte beizutragen. Die Worterteilung erfolgt durch den/die Versammlungsleiter/in. § 6 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch: 1. Tod des Mitgliedes, 2. freiwilligen Austritt, 3. Ausschluss. (2) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden. (3) Der freiwillige Austritt hat durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zu erfolgen. Der Austritt kann mit einer Frist von vier Wochen zum jeweiligen Jahresende erklärt werden. Die Erklärung entbindet nicht von der Erfüllung der bis dahin gegenüber dem Verein bestehenden persönlichen Verbindlichkeiten. (4) Ein Mitglied kann gemäß Abs. 5 mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wegen: 1. Nichterfüllung der satzungsgemäßen Verpflichtungen, 2. Verstoßes gegen die Interessen oder den Zweck des Vereins, 3. unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens. (5) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, gegebenenfalls den Ausschluss eines Mitgliedes schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten, der ihn nach Kenntnisnahme an den Ältestenrat weiterleitet. Das Mitglied, dessen Ausschluss beantragt wird, hat nach Mitteilung des Ausschlussbegehrens mündlich zu dem Ausschlussantrag Stellung zu nehmen. Der Ältestenrat entscheidet im Wege des Ermessens endgültig über den Ausschluss, der dem Betroffenen gegebenenfalls anschließend durch den Verein per Einschreiben mitgeteilt wird. Mit dem Ausschluss des Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Rechte. § 7 Ordnungsmaßnahmen (1) Verstöße der Vereinsmitglieder gegen diese Satzung, die Sportordnung, die Wettkampfbestimmungen oder die Jugendordnung des BDR bzw. seiner Gliederungen, Ehrverletzungen von Vereinsmitgliedern, Verstöße gegen die Interessen des Vereins sowie Schädigung des Vereinsnamens in der Öffentlichkeit können mit folgenden Maßnahmen geahndet werden: 1. Verwarnung, 2. Verweis, 3. Sperre auf bestimmte Zeit (nur auf Antrag des Vereins durch den Landesverband möglich), 4. Ausschluß (siehe § 6 Abs. 4). (2) Über eine Maßnahme nach Abs. (1) Nr. 1. entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit, im Falle Nr. 2. oder Nr. 3. mit Zweidrittelmehrheit. (3) Vor Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer Frist von einem Monat zu äußern. (4) Richtet sich der Vorwurf gegen ein Vorstandsmitglied, so ist dieses von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen. (5) Gemäß Abs. (1) Nr. 3. oder 4. beschlossene Maßnahmen sind dem Radsport-Landesverband NRW sowie dem BDR zu melden und im Fachorgan zu veröffentlichen. § 8 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand, 3. durch den Vorstand gemäß § 30 BGB bestellte besondere Vertreter, 4. der Ältestenrat. § 9 Mitgliederversammlung (1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst unmittelbar nach dem Ende des Kalenderjahres, findet unter Leitung des/der Vorsitzenden eine Ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Ablauf der Mitgliederversammlung erfolgt jeweils nach Tagesordnung. Tagesordnungspunkte der ordentlichen Mitgliederversammlung sind mindestens: 1. Verlesung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung. 2. Entgegennahme des Jahresberichtes und Jahresabrechnung der einzelnen Vorstandsmitglieder. 3. Bericht der Kassenprüfer/innen. 4. Bei Neuwahl des/der Vorsitzenden Übernahme der Versammlungsleitung durch den/die Ehrenvorsitzende/n, oder in Ermangelung eines/einer solchen, ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Vereinsmitglied. 5. gegebenenfalls Entlastung des bisherigen Vorstandes durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des/der Ehrenvorsitzenden oder des nach Nr. 4. gewählten Mitgliedes. 6. Wahlen gemäß § 11. 7. Bestätigung des/der in der Jugendversammlung gewählten Jugendsprechers/sprecherin. 8. Wahl des/der Sprechers/Sprecherin der übrigen Aktiven. 9. Wahl des/der Kassenprüfers/prüferin. 10. Wahl der Mitglieder des Ältestenrates gem. § 13 Abs. (2) und (3), sowie drei Ersatzmitglieder. 11. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr. 12. Anträge, Anfragen, Mitteilungen. (2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand einberufen, falls er es für erforderlich hält. Sie werden von der/dem Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 25 Prozent der ordentlichen Mitglieder die Einberufung durch einen entsprechenden Antrag an den Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. (3) Die Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung, Zeit, Ort, und unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen, vom Tage der Absendung an gerechnet, schriftlich einzuberufen. Die Einberufung über elektronische Medien ist ausdrücklich zulässig. (4) Die Mitgliederversammlung erledigt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Stimmenmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Dreiviertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Mitglieder notwendig. Die Zustimmung nicht anwesender Mitglieder ist schriftlich einzuholen. (5) Stimmberechtigt ist jedes anwesende ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied mit je einer Stimme. (6) Schüler und Jugendliche gem. § 4 Abs. (1) Nr. 2. haben ein Stimmrecht bei der Wahl des/der Jugendleiters/leiterin und der Bestätigung des/der Jugendsprechers/sprecherin. (7) Vereinsmitglieder, die ihren in § 5 Abs. (4) Nr. 2. genannten Pflichten bis zum Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres nicht nachgekommen sind, haben kein Stimmrecht. (8) Ein Mitglied ist bei einem Beschluss, der die Vornahme eines Rechtsgeschäftes oder die Einleitung bzw. Erledigung eines Rechtsstreites mit ihm zum Inhalt hat, oder ihm einen persönlichen Vorteil bringen würde, nicht stimmberechtigt. (9) Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen. (10) Das Protokoll der Mitgliederversammlung führt jeweils der/die bisherige Protokollführer/in. Es wird von ihm/ihr und dem /der Leiter/in der Versammlung unterzeichnet. § 10 Vereinsjugendversammlung (1) Die Vereinsjugendversammlung besteht aus der Gesamtheit aller Mitglieder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. (2) Die Einberufung erfolgt mindestens einmal jährlich durch den/die Jugendleiter/in, spätestens zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung. (3) Die Vereinsjugendversammlung wählt den/die Jugendsprecher/in und benennt die Person für die Wahl des/der Jugendleiters/leiterin. Der Wahlvorschlag wird durch den/die Jugendsprecher/in innerhalb der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgetragen. § 11 Der Vorstand (1) Der Vorstand leitet den Verein. Er wird in einer Mitgliederversammlung wie folgt gewählt: 1. Der geschäftsführende Vorstand für die Dauer von zwei Jahren, 2. Der erweiterte Vorstand für ein Jahr. (2) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: 1. Der/Die Vorsitzende 2. Der/Die stellvertretende Vorsitzende 3. Der/Die Kassierer/in 4. Der/Die Geschäftsführer/in 5. Der/Die Sozialwart/in 6. Der/Die sportliche Leiter/in 7. Der/Die Jugendleiter/in (3) In den Kalenderjahren mit ungeraden Endziffern sind zu wählen: 1. Der/Die Vorsitzende 2. Der/Die Kassierer/in 3. DerDie Sozialwart/in In den Kalenderjahren mit gerader Endziffer sid zu wählen: 4. Der/Die stellvertretende Vorsitzende 5. Der/Die Geschäftsführer/in 6. Der/Die sportliche Leiter/in 7. Der/Die Jugendleiter/in. (4) In den Vorstand kann jedes Mitglied gewählt werden, das nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches voll geschäftsfähig ist. Mehrfachfunktionen von Vorstandsmitgliedern im geschäftsführenden sowie im erweiterten Vorstand sind ausdrücklich erlaubt. Wiederwahl ist zulässig. Für die Wahl des/der Jugendleiters/leiterin hat die Jugendversammlung das alleinige Vorschlagsrecht. (5) Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. (6) Dem erweiterten Vorstand können angehören: 1. Protokollführer/in 2. Gerätewart/in 3. Fachwart/in für Breitensport 4. Frauenwart/in (7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Das gilt auch, wenn eine Person mehre Vorstandsfunktionen ausübt. Der § 9 Abs. (8) gilt entsprechend. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. (8) Für Maßnahmen, die finanzielle Folgen für das Vereinsvermögen haben, ist in jedem Fall ein Vorstandsbeschluss erforderlich. (9) Die Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können durch eine Geschäftsordnung geregelt werden. (10) Möglichst einmal im Monat ist eine Vorstandssitzung abzuhalten, die jeweils durch die/den Vorsitzende/n einberufen wird. Eine Einberufung muss erfolgen, wenn ein Viertel aller Vorstandsmitglieder das beantragt. (11) Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen. Es ist von dem/der Sitzungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben. Vorstandsbeschlüsse sind den Mitgliedern in der nächstfolgenden Zusammenkunft zur Kenntnis zu geben. (12) Vorstandsmitglieder dürfen nicht Mitglied im Ältestenrat sein. § 12 Der/Die Ehrenvorsitzende (1) Das Mitglied, welches die längste Vereinszugehörigkeit aufweist, kann in der Regel zum/zur Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Die Ernennung wird durch den/die Vorsitzende/n nach Vorstandsbeschluss vorgenommen und gilt auf Lebenszeit. (2) Der/Die Ehrenvorsitzende darf kein Vorstandsamt innehaben. (3) Der/Die Ehrenvorsitzende ist bei Beratungen des Ältestenrates dort der/die Vorsitzende und vertritt dessen Meinung anschließend gegenüber dem Vorstand. (4) Für die Beendigung der Funktion des/der Ehrenvorsitzenden gilt § 6 sinngemäß. § 13 Der Ältestenrat (1) Der Ältestenrat entscheidet gem. § 4 Abs. (4), sowie § 6 Abs. (5) und besitzt beratende Funktion. Er dient in Streitfällen als Schlichtungsorgan. (2) Der Ältestenrat besteht aus dem/der Ehrenvorsitzenden und sechs gewählten Mitgliedern. (3) In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Mitglieder des Ältestenrates zu wählen. Wählbar ist, wer eine Vereinszugehörigkeit von mindestens zehn Jahren aufweist. Die Wahl der Mitglieder des Ältestenrates gilt für zwei Jahre. (4) Über die Beratungen des Ältestenrates, zu denen nur dessen Mitglieder zugelassen sind, ist Protokoll zu führen, das von einem Mitglied des Ältestenrates zu erstellen und von diesem und von dem/der Ehrenvorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der/Die Vorsitzende des Vereinsvorstandes ist berechtigt, das Beratungsprotokoll einzusehen. Die Beschlussfassung erfolgt gem. § 9 Abs. (4). (5) Für die Beendigung der Funktion gilt § 6 sinngemäß. § 14 Zusammenkünfte (1) Die Mitglieder des Vereins und sonstige dem Verein nahestehende Personen treffen sich außerhalb von Mitgliederversammlungen zu Zusammenkünften im Vereinslokal. Den Terminrhythmus der Zusammenkünfte bestimmt der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. (2) Die Ordnung des Ablaufes übernimmt der/die Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied.Im Übrigen gilt § 5 Abs. (4) Nr. 6 sinngemäß. (3) Über den Ablauf ist ein Kurzprotokoll zu führen, das von dem/der Protokollführer/in und dem/der Leiter/in der Zusammenkunft unterschrieben wird. (4) Die Anwesenheit ist durch eine umlaufende Liste zu erfassen. § 15 Kassenprüfungen (1) In der ordentlichen Mitgliederversammlung wird in jedem Jahr ein/e Kassenprüfer/in für die Dauer von zwei Jahren gewählt. (2) Die Kassenprüfer/innen haben die Kassenführung zweimal jährlich nach Absprache ohne Vorankündigung zu prüfen und in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. § 16 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung tritt mit der am 18. Dezember 2015 erfolgten Eintragung in das beim Amtsgericht Dortmund geführte Vereinsregister in Kraft. Die bisherige Satzung verliert damit ihre Gültigkeit.